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Leistungen
für Wohnimmobilien

Unter den Begriff Wohnimmobilien fallen Eigentumswohnungen, Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Mehrfamilienhäuser.

Verkehrswert-gutachten

nach § 194 BauGB

  • Anerkannt von Gerichten, Finanzämtern und anderen Behörden

  • Wertermittlung und Gutachtenerstellung nach ImmoWertV und § 194 BauGB

  • Besichtigung vor Ort

  • Durchführung umfassender Recherchen (z.B. Altlasten, Baulasten, Denkmalschutz)

  • Bewertung von ggf. vorhandenen Rechten, Lasten und Dienstbarkeiten

  • Umfangreiche Erläuterungen zur Wertermittlung

Kaufberatung

Wahlweise als:

Kurzgutachten

(siehe links)

oder als

Marktwerteinschätzung

  • Erhalt zeitnah nach erfolgter Besichtigung

  • Lagebeschreibung

  • Wertermittlung in Anlehnung an die ImmoWertV

  • Keine Durchführung von Recherchen

  • Keine Erläuterungen zur Wertermittlung

Kurzgutachten

  • Für außergerichtliche Zwecke

  • Wertermittlung in Anlehnung an die ImmoWertV

  • Besichtigung vor Ort

  • Keine Durchführung von Recherchen

  • Bewertung von ggf. vorhandenen Rechten, Lasten und Dienstbarkeiten

  • Wesentliche Erläuterungen zur Wertermittlung

Gutachterliche Stellungnahme

z.B. Plausibilisierung externer Gutachten

  • Plausibilisierung hinsichtlich Methodik und Wert

  • Bei individuellen Anliegen

Ich arbeite mit Festpreisen – unabhängig vom Wert der Immobilie. Nach erfolgtem Erstgespräch erhalten Sie ein Angebot mit dem verbindlichen Preis.

Wo liegen die Unterschiede zwischen einem Verkehrswertgutachten und einem Kurzgutachten?

Bei einem Verkehrswertgutachten (auch Vollgutachten genannt), handelt es sich um eine detaillierte Begutachtung Ihrer Immobilie. Da Vollgutachten nach den gesetzlichen Vorgaben des § 194 BauGB erstellt sind, finden sie Anerkennung bei Gerichten, Finanzämtern und anderen Behörden. Daher wird ein Verkehrswertgutachten immer dann benötigt, wenn es (z.B. im Rahmen von Erbschaften oder Scheidungen) zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen könnte oder die behördliche Anerkennung eines Gutachtens gefordert wird, wie es beispielsweise bei einem Immobilienverkauf im Rahmen einer Pflegschaft der Fall ist.

Bei Kurzgutachten sind Beschreibungen und Erklärungen auf das Wesentliche beschränkt. Zudem werden keine Recherchen, z.B. zu Altlasten, Baulasten oder Denkmalschutz durchgeführt. Aus diesen Gründen sind Kurzgutachten nicht gerichtsfest und nicht von Finanzämtern und anderen Behörden anerkannt. Kurzgutachten sind ausreichend bei einvernehmlichen Erbschafts- oder Scheidungsangelegenheiten, zur reinen Vermögensübersicht oder im Rahmen eines Verkaufs.

Was ist eine gutachterliche Stellungnahme?

Die häufigste Form einer gutachterlichen Stellungnahme ist die Plausibilisierung eines externen Gutachtens hinsichtlich seiner Methodik und des ermittelten Wertes.

Gutachterliche Stellungnahmen eignen sich darüber hinaus auch bei anderen, individuellen Anlässen.

Ich berate Sie gerne, um die passende Leistung für Ihr Anliegen zu ermitteln.

Unabhängig von der Art der benötigten Leistung biete ich Ihnen selbstverständlich eine individuelle und ganzheitliche Betreuung während des gesamten Ablaufs an.

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